Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Geltungsbereich
- Diese unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
- Offerte, Bestellung, Unterlagen
- Zeichnungen, Abbildungen und Offerte bleiben Eigentum der Firma. Ohne deren schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt, noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
- Angebot und Auftrag
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
- Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, welche auch durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
- Preise
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich MWSt, Fracht, Versicherung und Zoll, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentlicher Erhöhung der Steuern oder Zöllen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
- Warenrücknahmen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, müssen vorher abgestimmt sein. Die Ware muss original verpackt sein und sich in wiederverkaufsfähigem Zustand befinden. Wir sind berechtigt, eine Manipulationsgebühr von 15% zu verrechnen.
- Lieferfristen
- Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Käufer eine Stornierung des Auftrages nur dann verlangen, wenn er der Firma vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Direkte oder indirekte Schäden, die dem Besteller aus verspäteter Ablieferung erwachsen, geben keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.
- Transportrisiko und Höhere Gewalt
- Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart ist. Reklamationen betreffend Beschädigungen oder Verlust sind vom Käufer beim letzten Frachtführer anzuzeigen.
- Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstrungen, Unterbrechung der Energieversorgung, etc. sowie vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.
- Zahlung und Verrechnung
- Als Zahlungsbedingungen gelten die im Auftrag angeführten Konditionen. 30 Tage nach Rechnungserhalt tritt automatisch Verzug ein. Ungeachtet dessen können wir durch eine Mahnung die Verzugslage auch schon früher herstellen.
- Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn die Zahlung innerhalb der gesetzten Skontofrist erfolgt ist.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall aber zahlungsstatt. Dadurch entstehende Spesen und Kosten sind vom Kunden zu tragen.
- Haben wir ein Zahlungsziel gewährt, sind wir berechtigt, die Forderungen unverzüglich fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wahlweise sind wir auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen und/oder angemessene Sicherheiten zu fordern.
- Bei schuldhaftem überschreiten des Zahlungszieles berechnen wir ab dem Verfallsdatum Verzugszinsen in Höhe von 10%. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden (eventuelle Lager-kosten) bleibt uns vorbehalten.
- Aufstellung und Inbetriebnahme
- Die Aufstellung der Geräte und Apparate erfolgt gegen Berechnung von Material und Arbeitszeit. Installationen sowie das Anschließen der Geräte und Apparate sind termingerecht vom Bauherrn bzw. Besteller bauseits durch befugte Gewerbsleute zu bewirken. Alles diesbezügliche Risiko trifft ausschließlich den Besteller bzw. Bauherrn. Im Falle der Erstellung eines größeren Objektes sind vereinbarungsgemäß alle auflaufenden Verpflegungs- und Nächtigungskosten der Monteure der Lieferfirma gesondert zu den üblichen Sätzen zu übernehmen.
- Sachmängel
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
- Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Kunden Ansprüche wegen dieser Müngel nicht zu.
- Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
- Schadenersatz
- Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
- Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
- Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.
- Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde.
- Produkthaftung
- Ausgenommen von den unter Punkt 10 vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.
- Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen, wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Regressansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen gehören auch alle Nebenforderungen.
- Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
- Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten über, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
- Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
- Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren
- Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.





